für den Kreisschützenverband Rendsburg-Eckernförde
§4 Mitglieder und Mitgliedschaft ![]()
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder ![]()
Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes kann beim Ehrenrat eingelegt werden. Der Schützentag entscheidet über den Ausschluß endgültig.
§7 Organe des Kreisschützenverbandes ![]()
b) Der Kreisschützentag ist vom geschäftsführenden Vorstand im ersten Quartal eines jeden
c) Anträge, die Gegenstand der Beschlußfassung auf dem Schützentag sein sollen,
d) Dem Kreisschützentag gehören mit Stimmrecht an:
e) Das Stimmrecht wird durch die Delegierten persönlich ausgeübt. Das Stimmrecht ist nur
f) Der Kreisschützentag wird von dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten
g) Bei Wahlen und Abstimmung wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
h) Ein außerordentlicher Kreisschützentag muß einberufen werden, wenn die Hälfte
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und
der Schatzmeister.
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Kreisschützenverband
Rendsburg-Eckernförde gemeinsam, darunter stets der
1. Vorsitzende oder der
Schatzmeister.
Der Vorstand wird vom Kreisschützentag auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer und gleicher Wahl mit einfacher Mehrheit durch Stimmzettel gewählt. Akklamation und Wiederwahl ist zulässig.
In ungeraden Jahren wird gewählt:
In geraden Jahren wird gewählt:
Der Ehrenrat hat ein behauptetes ehrenrühriges Verhalten unter den Mitgliedern des Vorstandes zu untersuchen.
Der Ehrenrat soll Streitigkeiten persönlicher Art zwischen den Angehörigen verschiedener Mitgliedsvereine schlichten. Falls der Schlichtungsversuch scheitert, kann der Ehrenrat nicht weiter tätig werden.
Der Ehrenrat kann von einer Strafe absehen oder als Strafe aussprechen:
§13 Auflösung des Kreisschützenverbandes ![]()
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