Jugendordnung

des Kreisschützenverbandes

Rendsburg-Eckernförde


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§1 Name und Wesen §2 Zweck §3 Grundsätze
§4 Organe §5 Jugendtag §6 Jugendvorstand
§7 Jugendarbeit §8 Jugendordnungsänderung §9 Auflösung
§10 Schlußbestimmung   §11 download Jugendordnung






§1 Name und Wesen       zur Übersicht nach oben

Die Jugend, die Jugendleiter der dem Kreisschützenverband (KSchV) angehörenden Vereine und Gilden bilden die Kreisschützenjugend des KSchV Rendsburg-Eckernförde.



§2 Zweck       zur Übersicht nach oben

Die Kreisschützenjugend will:
2.1 Durch die Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen jungen Menschen
    ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.


2.2 Zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten
    fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und durch Wettkämpfe und Begegnungen mit gleichaltrigen Sportlern im In- und Ausland zur Verständigung und Geselligkeit beitragen.


2.3 In Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen
    sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit in Vereinen und Verbänden koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und gesellschaftspolitisch wirken.



§3 Grundsätze       zur Übersicht nach oben

3.1 Die Kreisschützenjugend übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Satzung des
    Kreisschützenverbandes aus.


3.2 Sie bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und
    tritt für itbestimmung und Mitverantwortung ein.


3.3 Sie ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für religiöse und
    weltanschauliche Toleranz ein.


3.4 Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der
    Satzung des KSchV.



§4 Organe       zur Übersicht nach oben

a) Jugendtag
b) Jugendvorstand
c) Jugendbeirat



§5 Jugendtag       zur Übersicht nach oben

Der Jugendtag besteht aus:
1.      Kreisjugendleiter
2.      seinen Stellvertreter
3.      den Vereinsjugendleitern
4.      den Vereinsjugendsprechern Kreissportleiter, Kreisdamenleiterin,
    Kreisrundenwettkampfleiter und Kreisschulungsleiter haben nur beratende Funktion.


5.1 Der Ordentliche Kreisjugendtag findet vor dem Kreisschützentag statt.
    Der Jugendvorstand kann einen außerordentlichen Jugendtag einberufen, sofern zwingende Gründe vorliegen. Auf Antrag von 1/3 aller Vereinsjugendleiter (Jugendgruppen) muß ebenfalls ein außerordentlicher Jugendtag stattfinden.


5.2 Der Kreisjugendtag ist das höchste Organ der Kreisschützenjugend.

5.3 Die Mitglieder haben 2 Stimmen je Verein/Gilde, die gebunden sind an
    Jugendleiter und Jugendsprecher oder deren Stellvertreter. Bei Vereinen ohne vom Keis anerkannte Jugendgruppe ist nur der Jugendleiter stimmberechtigt.


5.4 Stimmübergabe an andere Vereine/Gilden ist nicht gestattet.

5.5 Bei Wahlen gilt die einfache Stimmenmehrheit der Delegierten; auf Antrag
    geheime Wahl. Das passive Wahlrecht gilt ab dem 14. Lebensjahr.


5.6 Der Jugendtag wählt den Kreisjugendsprecher und dessen Vertreter. In der
    Position des Kreisjugendsprechers und dessen Vertreter sollten beide Geschlechter vertreten sein.


5.7 In geraden Jahren wird gewählt:
Kreisjugendleiter,
stellv. Kreisjugendsprecher,
Schriftführer,

In ungeraden Jahren wird gewählt:
stv. Kreisjugendleiter,
Kreisjugendsprecher,


5.8 Wähler sind alle Jugendlichen vom 12. - 24. Lebensjahr. Wählbar sind alle
    Mitglieder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.


5.9 Der Kreisjugendtag behandelt die Anträge, die von den Mitgliedsvereinen
    zum Kreisjugendtag gestellt werden, sowie Anträge des KSchV und des Jugenvorstandes. Sie müssen 14 Tage vor dem Kreisjugendtag beim Kreisjugendleiter vorliegen.



§6 Jugendvorstand       zur Übersicht nach oben

Er besteht aus:
1. Kreisjugendleiter
2. stellv. Kreisjugendleiter
3. Kreisjugendsprecher / in
4. stellv. Kreisjugendsprecher / in
5. Schriftführer / in (Kreisjugend)

6.1 Der Jugendvorstand ist für alle Jugendangelegenheiten im KSchV zuständig.

6.2 Der Kreisjugendleiter als Vorsitzender des Jugendvorstandes vertritt die
    Kreisjugend gegenüber dem Kreisvorstand, den Fachverbänden, den Kommunen sowie den sonstigen Organisationen und Verbänden.
    Der Kreisjugendleiter ist Mitglied im erweiterten Vorstand des KSchV Rendsburg-Eckernförde.


6.3 Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Satzung des KSchV
    und der Jugendordnung sowie nach den Beschlüssen des Jugendtages.


6.4 Der Jugendvorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens 1x im Jahr.

6.5 Der Jugendvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
    des Vorstandes anwesend ist.



§7 Jugendarbeit       zur Übersicht nach oben

Er besteht aus:
1. dem Jugendvorstand
2. der Damenleiterin
3. dem Sportleiter
4. dem Rundenwettkampfleiter
5. dem Schulungsleiter

7.1 Aufgaben:
    a) sportliche Jugendarbeit
  1. b) allgemeine Jugendarbeit
  2. c) Lehrarbeit
  3. d) Zuschußwesen
  4. e) Öffentlichkeitsarbeit



§8 Jugendordnungsänderung       zur Übersicht nach oben

8.1 Jugendordnungsänderungen können auf dem Kreisjugendtag mit 2/3 Mehrheit
    beschlossen werden. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des KSchV Rendsburg-Eckernförde.



§9 Auflösung       zur Übersicht nach oben

9.1 Bei Auflösung des KSchV und seiner Jugendorganisationen muß das aus
    öffentlichen Mitteln angesammelte Kapital zu jugendpflegerischen Maßnahmen innerhalb des Kreises Rendsburg-Eckernförde weitergeleitet werden.



§10 Schlußbestimmung       zur Übersicht nach oben

10.1 Mit der Annahme durch die Delegiertenversammlung des KSchV Rendsburg-Eckernförde
    am 10. März 1991 in Damp tritt diese Jugendordnung in Kraft.



Damp, den 10. März 1991 gez. Otto-Ernst Hoffmann
  1. Vorsitzender

1. Änderung:
17. Kreisjugendtag
Gettorf, 02. Februar 2002
gez. Dieter Tucholke
1. Vorsitzender




Jugendordnung des Kreisschützenverbandes Rendsburg-Eckernförde als

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